Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten
Quelle: TRBS 2121-Teil1
4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten
Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.
Erläuterung:
• Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzenauf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendetwerden, wenn
– über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,
– die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgtoder
– umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.
• Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel:
– Anbringen von kompletten Fassadenverkleidungen, wie z. B. Verblendmauerwerk,Natursteinbekleidungen, vorgehängte Fassaden
– Fassadensanierung mit Vollwärmeschutz,
– komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachflächegenutzt wird.
• Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheitenoder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.
• Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen,können z. B. sein:
– Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischenBereich, in Industrieanlagen,
– Kircheneinrüstungen, wenn bis zur Traufe des Kirchendaches einTreppenzugang und im Bereich der Turmspitze ein innen liegenderLeitergang verwendet wird.
– Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.