Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten

Quelle: TRBS 2121-Teil1

 

4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten

Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.

Erläuterung:

 

• Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzenauf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendetwerden, wenn

– über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,

– die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgtoder

– umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden.

 

• Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel:

– Anbringen von kompletten Fassadenverkleidungen, wie z. B. Verblendmauerwerk,Natursteinbekleidungen, vorgehängte Fassaden

– Fassadensanierung mit Vollwärmeschutz,

– komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachflächegenutzt wird.

 

• Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheitenoder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. 

 

• Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen,können z. B. sein:

– Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischenBereich, in Industrieanlagen,

– Kircheneinrüstungen, wenn bis zur Traufe des Kirchendaches einTreppenzugang und im Bereich der Turmspitze ein innen liegenderLeitergang verwendet wird.

– Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.